Die Lage hinter der Meldung.
Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg sorgt für Aufmerksamkeit. Nach Angaben des Klägeranwalts und einem Bericht von Apollo News hat BioNTechs Berufung gegen ein Teilurteil des Landgerichts Aurich keinen Erfolg gehabt. Für die Klägerin ist das ein wichtiger prozessualer Schritt.
Die Grundlage ist § 84a Arzneimittelgesetz. Danach kann ein Geschädigter Auskunft verlangen, wenn konkrete Tatsachen einen möglichen Zusammenhang plausibel machen und die Informationen zur Prüfung eines Haftungsanspruchs benötigt werden.
Der Bundesgerichtshof hat im März 2026 klargestellt: Ein völlig unbestimmter Verdacht reicht nicht. Für den Auskunftsanspruch muss aber noch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Verursachung bewiesen sein. Der Zugang zu Informationen und der spätere Kausalitätsbeweis sind getrennte Stufen.